Rechtsanwalt 184b

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Strafverteidigung in Verfahren wegen Kinderpornographie
Kinderpornografie

Verhaftung
Festnahme
Durchsuchung
Vorladung

...wegen Verdacht auf Kinderpornographie nach § 184b StGB?


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Spezialisierter Rechtsanwalt für
Strafrecht & Strafverteidigung

Spezialisierte Strafverteidigung seit 18 Jahren

Jahrelange Erfahrung im Umgang mit Polizei Staatsanwaltschaft und Gerichten

Besondere Kenntnisse im Strafrecht und Strafverfahrensrecht

"Welche Strafe bekomme ich bei 1000 Bildern und ab wieviel Bildern gibt es Gefängnis?"

Und weitere häufige den Betroffenen auf der Seele brennenden Fragen (FAQ)

Kann noch einmal durchsucht werden?
Kann auch mein Büro bei der Arbeit durchsucht werden?
Erfährt mein Arbeitgeber was von der Sache?
Kann ich deswegen gekündigt werden?
Was soll ich angeben, wenn ich bei einer Bewerbung oder aus sonstigen Gründen nach Vorstrafen oder laufenden Strafverfahren gefragt werde?
Darf ich Deutschland während des Verfahrens verlassen?
Werde ich von der Polizei überwacht oder wird mein Telefon abgehört?...
Zu den FAQs

"Stimmt das, Herr


Rechtsanwalt, dass es


nun bereits ab 1 Bild


Gefängnis gibt?"


Neufassung des § 184b StGB (Strafgesetzbuch) ab Juli 2021...

[...] (3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.


Nach § 184b StGB der neuen Fassung ist bereits der Besitz einer einzigen kinderpornographischen Datei, also beispielsweise eines Bildes, ein Verbrechen und als solches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe strafbewehrt. Eine Geldstrafe oder Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen beim Vorwurf der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von Kinderpornografie ist inzwischen grundsätzlich nicht mehr möglich!



Strafverteidigung in Verfahren nach § 184b StGB wegen Besitz von Kinderpornografie ab dem 01.07.2021

#BEWÄHRUNG

SCHWERPUNKT :


Strafaussetzung


Bewährung


nach § 56 StGB

Schwerpunkunkt und Hauptziel der Verteidigung in Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB wegen Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie sind seit dem 01. Juli 2021 die Sicherung der Freiheit des Mandanten und die Vermeidung der Vollstreckung einer mehrjährigen Gefängnisstrafe.




§ 56 StGB Strafaussetzung zur Bewährung...


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. 2Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu 

berücksichtigen.

[...]
 

 

 

   

   

 

"Ist Bewährung


denn dann


immer möglich?"




Wie oben ausgeführt, können nach dem Strafgesetzbuch (§ 56) Strafen von bis zu 1 Jahr unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.


Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigt (nicht höher!), zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.


Bei einer Gesamtstrafe von über 2 Jahren

ist eine Bewährung nicht mehr möglich!


Gerade für die Frage der Bewährung ist daher die medizinisch-psychologische bzw. psychotherapeutische Aufarbeitung der Tat von äußerster Wichtigkeit und größter Bedeutung!! Ihr Rechtsanwalt wird das mit Ihnen besprechen. 


Auch gerade aus diesem Grund ist es auch so enorm wichtig, bereits unmittelbar nach der Hausdurchsuchung oder nach Erhalt der Vorladung der Polizei einen Rechtsanwalt für Strafrecht und Strafverteidigung einzuschalten. Denn dann kann die doch (glücklicherweise) recht lange Zeit der Auswertung der beschlagnahmten/sichergestellten Gegenstände (im bundesweiten Durchschnitt derzeit 6 – 9 Monate) optimal für effektive Verteidigungsmaßnahmen wie z.B. die Durchführung einer psychotherapeutischen Exploration und/oder therapeutischen Aufarbeitung zur Vermeidung einer Inhaftierung genutzt werden.


Die freiwillige und eigenverantwortliche Absolvierung einer Therapie bis zum Abschluss der Ermittlungen und einer etwaigen Gerichtsverhandlung wird in der Regel auch durch entsprechendes Betreiben Ihres Rechtsanwaltes sich senkend auf die zu einer Bewährung zu verhängende Geldauflage (oftmals 2-3 Nettogehälter je nach Gericht und Staatsanwaltschaft) auswirken.

 


BITTE BEACHTEN SIE 

Auch bei diesem Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Kinderpornographie, 184b StGB und einen Einblick in das äußerst komplexe strafrechtliche Ermittlungsverfahren und seine Rechtsfolgen geben können.
 

In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.

 


Auswirkungen auf Beruf und Arbeitsplatz...


Gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die ein „sauberes“ Führungszeugnis benötigen oder die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder die eine Genehmigung, Lizenz, Zulassung oder Approbation innehaben, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, zur professionellen Betreuung des Verfahrens möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten.

Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn etwa die nächste Zuverlässigkeitsüberprüfung erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der Strafverteidigung gilt es dabei, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen der jeweiligen verwaltungs- und berufsrechtlichen Regelungen orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende verwaltungsrechtliche Prüfung zu bilden (z.B. die ZÜP nach § 7 LuftSiG alle 5 Jahre).


Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen der jeweiligen Zuverlässigkeitsregelungen orientiert juristisch für die zuständige Verwaltungsbehörde aufzubereiten. Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungs- oder Zuverlässigkeitsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren und nicht jedes (negative) Zuverlässigkeitsverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung, einer Suspendierung oder zum Entzug einer Zulassung. Dies z.B. unter anderem auch durch die Prüfung und Durchführung der vorzeitigen Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister. Gemäß § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz in Bonn beantragt werden.

 




Bietigheim/Heppenheim, den 01.11.2021

       

 

 

   


Verfahrensübersicht  aktuelle Verfahren Rechtsanwalt Amann Kinderpornographie Jugendpornographie § 184b StGB

Aktive Verfahren Übersicht (Auszug)

Stand 07.01.2023

Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen
Amtsgericht
Waldshut-Tiengen

Schöffengericht

Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie § 184b StGB

Neue Rechtslage Verbrechen

27.11.2022 Update Rechtsanwalt

Verurteilung zu Haftstrafe 2 Jahre ohne Bewährung

Untersuchungshaft nicht angeordnet

Berufung eingelegt

Anfang 2023 Verhandlung Berufungsgericht Landgericht

Staatsanwaltschaft Darmstadt
Amtsgericht

Darmstadt
Landgericht
Darmstadt

Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie § 184b StGB

Alte Rechtslage

07.01.2023 Update Rechtsanwalt

Auswertung Computer/IT dauert noch an

Staatsanwaltschaft Heilbronn
Amtsgericht Marbach Jugendschöffengericht

Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie § 184b StGB

Neue Rechtslage Verbrechen

27.11.2022 Update Rechtsanwalt

Urteil Schöffengericht

Aburteilung als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht

Verwarnung Geldbuße

Keine Jugendstrafe

Kein Eintrag im Führungszeugnis


Staatsanwaltschaft Memmingen

Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie § 184b StGB

Neue Rechtslage Verbrechen

07.01.2023 Update Rechtsanwalt

Ergebnis datenforensische IT-Auswertung

184b Kinderpornografie

68 Bilder 100 Videos

184c Jugendpornografie

33 Bilder 59 Videos



Staatsanwaltschaft Heilbronn
Amtsgericht Heilbronn

Strafrichter

Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie § 184b StGB

Alte Rechtslage

07.01.2023 Update Rechtsanwalt

Auswertung Computer/IT dauert noch an




Staatsanwaltschaft Stuttgart
Amtsgericht Vaihingen an der Enz

Jugendrichter

Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie § 184b StGB

Alte Rechtslage

Jugendsache

Pflichtverteidigung

Beiordnung Rechtsanwalt

07.01.2023 Update Rechtsanwalt

Urteil Amtsgericht Vaihingen/Enz

Verurteilung nach Jugendrecht

Arbeitsstunden Geldauflage



Herr Rechtsanwalt, was alles fällt denn eigentlich im Internet unter Besitz von Kinderpornografie? Ist auch reines Posing strafbar?



Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein pornographischer Inhalt dann kinderpornographisch, wenn er zum Gegenstand hat


1. sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),

2. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

3. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.


Dabei sind bereits seit 2015 auch solche Dateien beziehungsweise Bilder oder Videos strafbar, die früher als strafloses sogennanntes „Posing“ eingestuft wurden. Dies gilt auch für selbst hergestelltes Material sowie für Zeichnungen und Comics.


Mehr dazu in einem Interview mit der Zeitung WELT.de

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