Anwaltskanzlei für Strafrecht & Strafverteidigung
Rechtsanwalt für Zuverlässigkeit
ZÜP ZUP ZVÜ
§ 7 LuftSiG


Ihr Rechtsanwalt für die bundesweite spezialisierte juristische Beratung, Strafverteidigung und anwaltliche Vertretung in allen Bereichen des Allgemeinen Strafrechts, der Luftsicherheit, der Zuverlässigkeit und in weiteren ausgewählten Spezialbereichen.


Thomas M. Amann


Erfolg durch Spezialisierung!
Strafverteidigung seit 20 Jahren

"Die Aufgabe des Strafverteidigers ist es, Vertrauen zu schenken, wo es jeder verweigert; Mitgefühl zu entfalten, wo die Gefühle erstorben sind; Zweifel zu säen, wo sie keiner mehr hat; und Hoffnung zu pflanzen, wo sie längst verflogen war."

Gerhard Strate, Anwalt


Rechtsanwalt Thomas M. Amann ist als Inhaber der Kanzlei seit 2004 neben dem Bereich Luftsicherheit und Zuverlässigkeit ZÜP schwerpunktmäßig in Bereichen Strafrecht und Strafverteidigung und dabei auch spezialisiert tätig und verfügt hierin über jahrelange Erfahrung sowie besondere Kenntnisse im Luftrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht und Strafverfahrensrecht, insbesondere im Umgang mit Luftsicherheitsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Rechtsanwalt Amann ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV und vertretungsberechtigt an allen deutschen Oberlandesgerichten sowie in Strafsachen beim Bundesgerichtshof (BGH).


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Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB wegen Kinderpornographie
 
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG (Luftsicherheitsgesetz)
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von Thomas Amann 03 März, 2024
Hintergrund dieser Frage ist die im Luftsicherheitsgesetz (§ 7 LuftSiG) recht strenge Regelung der sogenannten Regelvermutung, die unter anderem bei einer Strafe ab 60 Tagessätzen die Unzuverlässigkeit vermutet und den Antragstellern und mithin auch manchem Rechtsanwalt erhebliche Schwierigkeiten im Zuverlässigkeitsverfahren bereitet. Die Frage ist nun, wie bei der ZÜP-Prüfung zu verfahren ist, wenn der erlassene Strafbefehl oder das ergangene Urteil zwar eine Gesamtstrafe von über 60 Tagessätzten festlegt, die Einzelstrafen aber unter dieser Grenze liegen . So zum Beispiel bei einer Trunkenheitsfahrt, die noch eine Unfallflucht und eine Polizisten-Beleidigung oder einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach sich gezogen hat. Im Strafverfahren wird dann jedes einzelne Delikt mit einer Einzelstrafe belegt, die im Urteil oder in einem späteren Gesamtstrafenbeschluss dann unter Anwendung der Strafzumessungsregeln einer Gesamtstrafe zugeführt werden. Wie sich das dann nun auf die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG - der sogenannten ZÜP / ZUP bzw. ZVÜ - im Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren auswirkt, kommt auf die jeweiligen Tatumstände und dabei maßgeblich darauf an, ob die jeweiligen Einzel-Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden. Konstellation 1 Beispiel 50 Tagessätze für vorsätzliche Trunkenheitsfahrt und 50 Tagessätze für vorsätzliche Körperverletzung, zusammengeführt zu einer Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen In diesem Beispielsfall liegt die Gesamtstrafe über der Grenze von 60 Tagessätzen, beide Einzelstrafen liegen aber darunter. Da jedoch beiden Einzelstrafen eine vorsätzliche Begehungsweise zugrundeliegt, findet die zweite Alternative der Regelvernutung aus § 7 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 LuftSiG Anwendung, die die Unzuverlässigkeit auch bei mehr als einer Vorsatz-Verurteilung zu einer Strafe von unter 60 Tagessätzen vermuten lässt. Konstellation 2 Beispiel 50 Tagessätze für fahrlässige Trunkenheitsfahrt und 50 Tagessätze für vorsätzliche Körperverletzung, wiederum zusammengeführt zu einer Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen In diesem Beispielsfall liegt die Gesamtstrafe wieder über der Grenze von 60 Tagessätzen und beide Einzelstrafen liegen wieder darunter. Da jedoch diesesmal nur einer der beiden Einzelstrafen eine vorsätzliche Begehungsweise zugrundeliegt, findet die zweite Alternative der Regelvernutung aus § 7 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 LuftSiG hier keine Anwendung , da Fahrlässigkeits-Verurteilungen nicht dieser Regelung unterliegen. F a z i t : Sollte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch laufen und noch nicht durch Strafbefehl oder Urteil abgeschlossen sein, sollte im Rahmen der Strafverteidigung von dem im Strafverfahren verteidigenden Rechtsanwalt bzw. der verteidigenden Rechtsanwältin unbedingt versucht werden, zu erreichen, dass bei auch fahrlässig begehbaren Delikten auch wegen Fahrlässigkeit verurteilt wird. Bitte beachten Sie auch bei diesem Beitrag, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich Zuverlässigkeit ZÜP ZUP ZVÜ nach § 7 LuftSiG und den darin enthaltenen Regelungskomplex des Regelvermutungstatbestandes auch § 7 Abs. 1a Nr. 1 LuftSiG geben können. In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist. Gerade bei Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dies vor allem, wenn durch Zweifel an der Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG oder gar deren Widerruf oder Versagung, der Entzug der Arbeitsgrundlage und eine Kündigung durch den Arbeitgeber droht.
von Thomas Amann 29 Dez., 2023
Nach dieser Vorschrift im Luftsicherheitsgesetz fehlt es in der Regel an der Zuverlässigkeit, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese gesetzliche Vermutungswirkung eines sogenannten Regelbeispiels kann jedoch durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt werden. Siehe hierzu : Zuverlässig trotz Verurteilung zu mehr als 60 Tagessätzen in den letzten 5 Jahren? So beispielsweise jüngst in einem Zuverlässigkeitsverfahren, in dem die zuständige Luftsicherheitsbehörde (Polizei Frankfurt, Polizeipräsidium) ein Anhörungsverfahren nach § 7 LuftSiG eingeleitet hat wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in 2020 wegen Steuerhinterziehung durch das Amtsgericht Darmstadt. Im Falle der Ablehnung der beantragten Feststellung der Zuverlässigkeit (ZÜP, ZUP bzw. ZVÜ) hätte unserem Mandanten die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses auf dem Flughafen Frankfurt (Fraport) gedroht. Als Rechtsanwalt habe ich mich dann unverzüglich gegenüber der Luftsicherheitsbehörde legitimiert, meine Vertretung angezeigt und die Abgabe der Stellungnahme über meine Kanzlei angekündigt. Zur Ausarbeitung und Vorbereitung einer Taktik und Strategie für die Argumentation wurde gleichfalls Fristverlängerung der Stellungnahmefrist beantragt. Nach Abgabe der juristischen Stellungnahme mit einer zielgerichteten und fokussierten Argumentation zur Widerlegung des Regelvermutungstatbestands aus § 7 Abs. 1a Nr. 1 LuftSiG wurde die Zuverlässigkeit dann festgestellt und erteilt. Daher : Sollten Sie zur einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen verurteilt worden sein und der Zuverlässigkeit ZÜP ZUP bzw. ZVÜ nach § 7 LuftSiG unterliegen, wenden Sie sich in jedem Fall an einem auf Zuverlässigkeitsverfahren nach § 7 LuftSiG spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung, ob in Ihrem Fall trotz der Verurteilung ein Erhalt der Zuverlässigkeit möglich ist. Sollte das Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein, kann noch durch eine entsprechende luftsicherheitskonforme und zuverlässigkeitssichernde Strafverteidigung versucht werden, ein Verfahrensbeendigungsszenario zu kreieren, das eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen vermeidet. Dies zum Beispiel durch eine Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe oder im Idealfalle durch einen Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder Verwarnung.
von Thomas Amann 07 Dez., 2023
Dies sind oft die ersten Fragen, die mir als Rechtsanwalt für die Zuverlässigkeit ZÜP ZVÜ nach § 7 LuftSiG im Bereich Luftsicherheit gerade gestellt werden, wenn der Antrag auf Feststellung oder Verlängerung der Zuverlässigkeitsprüfung vom Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eingereicht wurde. Diese Fragen hatten wir auch schon einmal in Zusammenhang mit der Möglichkeit der vorzeitigen Löschung aus dem Bundeszentralregister oder Führungszeugnis in dem Artikel Zuverlässig trotz Vorstrafe? Die nächste ZÜP steht an und es ist eine Strafe vorhanden. Bringt die vorzeitige Löschung / Tilgung aus dem Bundeszentralregister oder dem Führungszeugnis etwas für die Zuverlässigkeitsüberprüfung? erörtert, wollen Sie aber aus gegebenem Anlass noch einmal direkt beleuchten. D ie Luftsicherheitsbehörde fragt bei ihrer Prüfung der beantragten Zuverlässigkeit ZÜP ZUP ZVÜ neben dem Bundeszentralregister auch alle Polizeiinformationssysteme der einzelnen Bundesländer ab und sieht damit beispielsweise auch eingestellte Ermittlungsverfahren , die nicht im Bundeszentralregister eingetragen sind (§ 3 BZRG). Denn gerade in diesen Polizeicomputern ist viel mehr eingetragen als etwa im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis. Über die Auskünfte aus den Polizei-Datenbanken werden für die Luftsicherheitsbehörden damit auch Einstellungen nach § 153 StPO, § 153 StPO , § 153a StPO und § 170 II StPO (Strafprozessordnung) sichtbar. Daher bringt es auch absolut nichts, im Vorfeld zu Versuchen, über einen Antrag nach § 39 BZRG oder § 49 BZRG (Antrag vorzeitige Löschung / Entfernung Führungszeugnis und/oder Bundeszentralregister) eine Eintragung / Vorstrafe vorzeitig löschen beziehungsweise tilgen zu lassen. Es könnte allerdings versucht werden, rechtzeitig vor der Zuverlässigkeitsprüfung die Einträge in den betroffenen Polizei-Datenbanken zu löschen. Dies ist über die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen, die Polizeigesetze der Bundesländer auch grundsätzlich möglich und je nach den konkreten Umständen auch faktisch machbar.
von Thomas Amann 09 Nov., 2023
Darf der Arbeitgeber den Flughafenausweis sperren, wenn die Luftsicherheitsbehörde über den ZÜP ZVÜ Antrag noch nicht entschieden hat? Dieser Blog setzt unsere Ausführungen aus dem Artikel Untätigkeitsklage bei zu langer Bearbeitungsdauer des ZÜP-Antrags auf Zuverlässigkeit fort und beschäftigt sich mit dieser Frage, die an den Rechtsanwalt für den Bereich Luftsicherheit und Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG (die sogenannte ZÜP, ZUP oder ZVÜ) gerade fast täglich herangetragen wird. Weiter lesen...
von Thomas Amann 04 Juni, 2023
Zuverlässig oder unzuverlässig? Als Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf die Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zuverlässigkeitsprüfung ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG (Luftsicherheitsgesetz) hat man regelmäßig mit dem Sachverhalt zu tun, dass die zuständige Luftsicherheitsbehörde die Entscheidung über einen gestellten Antrag auf Feststellung oder Verlängerung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG ablehnt, solange keine sogenannte Straffreiheitsbescheinigung aus dem Ausland vorgelegt wird. Das ist regelmäßig für die Betroffenen vor allem dann ein Problem, wenn eine solche Bescheinigungen in den entsprechenden Ländern schlichtweg nicht erhältlich ist und sie die beantragte Feststellung der ZÜP - ihrer Zuverlässigkeit - schnellstmöglich zur Aufnahme oder Fortführung einer Arbeitstätigkeit benötigen. Wann darf die Luftsicherheitsbehörde eine solche Straffreiheitsbescheinigung zur Prüfung der Frage ob zuverlässig oder unzuverlässig nach § 7 LuftSiG verlangen? Kann ich anstelle einer solchen Bescheinigung auch eine eidesstattliche Versicherung vorlegen? Rechtsgrundlage beziehungsweise gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür sind die entsprechenden Regelungen im Luftsicherheitsgesetz - dem LuftSiG - und in der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - der LuftSiZÜV. Eine entsprechende Verpflichtung ist nicht aus § 3 Abs. 4 b) i.V.m. § 3 Abs. 3 LuftSiZÜV herzuleiten, da sich hieraus lediglich die Berechtigung ergibt, in Bezug auf die Angaben aus § 3 Abs. 3 LuftSiZÜV - unter anderem Geburtsort, Geburtsland, Wohnsitze oder gewöhnliche Aufenthaltsorte der letzten 10 Jahre, Staatsangehörigkeiten - weitere Nachweise zu verlangen. Jedoch nach den Regelungen der § 4 Abs. 7 S. 2 LuftSiZÜV, § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 – 4 LuftSiG, DVO (EU) 2015/1998 11.1.3 kann die Luftsicherheitsbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der Straffreiheit im Ausland verlangen, wenn 1 . aufgrund von durch andere Behörden (Polizei, Verfassungsschutz, Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Ausländerzentralregister, Ausländerbehörde) übermittelte Informationen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen und 2. in den letzten 5 Jahren im betreffenden Land ein Wohnsitz (gegebenenfalls gewöhnlicher Aufenthaltsort) bestand und 3. die Beibringung einer Straffreiheitsbescheinigung aus einem Staat, der ein nicht dem unseren vergleichbares Rechtssystem besitzt, unzumutbar und unverhältnismäßig wäre. Als Ersatz für 3. könnte aber eine Versicherung an Eides statt - eine eidesstattliche Versicherung - als ein absolut geeignetes Mittel, die Straffreiheit im Ausland zu bestätigen, nach § 27 VwVfG vorgelegt und von der Luftsicherheitsbehörde auch verlangt werden. Was kann der Rechtsanwalt nun unternehmen, um die ZÜP zu erhalten? Sollte bei Ihnen der Fall vorliegen, der Sie von der Verpflichtung zur Vorlage einer Straffreiheitsbescheinigung aus dem Ausland entbindet, kann und sollte Ihr Anwalt, den Sie mit der Unterstützung Ihres Problems mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung beauftragen, der Luftsicherheitsbehörde eine Frist zur Erteilung der ZÜP / ZUP setzen und eine Untätigkeitsklage androhen - gegebenenfalls kombiniert mit einem Eilantrag. ACHTUNG! Hierbei muss aber äußerst vorsichtig vorgegangen und § 3 Abs. 5 S. 3 Hs. 2 LuftSiZÜV geprüft werden, der bei einer Ablehnung der ZÜP grundsätzlich eine Wartezeit von 1 Jahr bis zu einem möglichen erneuten Antrag vorsieht. Bitte beachten Sie auch, dass bei diesem Beitrag zu beachten ist, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich zuverlässig ZÜP ZUP und Straffreiheitsbescheinigung sowie einen Einblick in das äußerst komplexe Luftsicherheitsverfahren der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG geben können. In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist. Gerade bei Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dies vor allem, wenn durch Zweifel an der Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG oder gar deren Widerruf oder Versagung, der Entzug einer Fluglizenz droht. Siehe dazu ACHTUNG Bei versagter ZÜP droht Verlust der Fluglizenz! und Fliegen mit Lizenz PPL CPL ATPL bei abgelaufener ZÜP?
von Thomas Amann 01 Mai, 2023
Im Strafverfahren nach § 184b StGB wegen Erwerb, Besitz oder Verbreiten von Kinderpornographie beziehungsweise Kinderpornografie steht der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Hausdurchsuchung und einer Beschlagnahme sämtlicher PCs/Rechner und Kommunikationsgeräte, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation. Mehr dazu... Die Höhe der Strafe und Kosten der IT-Auswertung Dies neben der erheblichen Strafandrohung bereits auch schon wegen der für die Auswertung der sichergestellten Hardware anfallenden Kosten, die der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung trägt. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Besitzes von Kinderpornographie gestaltet sich für den Rechtsanwalt für Kinderpornographie in Verfahren nach § 184b StGB im Regelfall nach wie vor wie folgt… Mandatsgespräch, Beratung dann schriftliche Verteidigerlegitimation und Antrag auf Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Bis zur Gewährung der Akteneinsicht Besprechung und Klärung der etwaigen Frage einer polizeilichen Vernehmung und ED-Behandlung (= erkennungsdienstliche Behandlung; Fingerabdrücke/Lichtbilder/DNA-Abstrich) sowie des wichtigen(!) Themenkomplexes der Durchführung einer Therapie/Psychotherapie. Nach Erhalt der Ermittlungsakte juristische Prüfung der Rechtmäßigkeit der etwa durchgeführten Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der Computer oder Festplatten. Nach Erhalt des datenforensischen IT-Gutachtens (= Auswertung der Festplatten) technische Prüfung im Hinblick auf die Beweisbarkeit des Besitzes von kinderpornographischen Bildern (Stichworte: Cache, Bookmarks/Lesezeichen, Links, IP-Adressen) und juristische Prüfung, ob die etwa gefundenen Bilder einen strafrechtlich relevanten Inhalt besitzen (Stichworte: Straflose „Posing-Fotos“, Comics, Manga). Dann Ausarbeitung einer Verteidigungstaktik. Besprechung und Klärung der Frage, wer die Kosten der IT-Auswertung trägt. Im Anschluss daran Aufnahme von Verhandlungen und Gesprächen mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht mit Stellung von schriftlichen Anträgen bspw. auf Verfahrenseinstellung (u.U. gegen Geldbuße), oder auf Erlass eines Strafbefehls. Bei einer Verurteilung trägt nach § 465 StPO (Kostentragungspflicht des Verurteilten) der Beschuldigte auch die Kosten der datenforensischen IT-Auswertung. Diese können je nach Umfang und Aufwand der durchzuführenden Auswertungsmaßnahmen äußerst erheblich sein und soweit von der Staatsanwaltschaft an externe IT-Sachverständige vergeben, in Einzelfällen Beträge von über 10.000,00 € erreichen. Sachverständige können nämlich nach Ziff. 11.5 Anlage 1 JVEG hierfür einen Stundensatz von mindestens 95,00 € ansetzen. Soweit mehrere Computer, Tablets, Laptops oder Smartphones beschlagnahmt wurden und zu untersuchen sind, kann dabei erfahrungsgemäß schnell ein Zeitaufwand von insgesamt über 100 Stunden entstehen.
von Thomas Amann 04 Feb., 2023
Ein Ausatz aus der Kategorie Rechtsanwalt § 7 LuftSiG ZÜP ZUP Pilot Lizenzinhaber iese Seite setzt unsere Ausführungen aus den beiden Aufsätzen ACHTUNG Bei versagter ZÜP droht Verlust der Fluglizenz! Entzug Lizenz PPL CPL ATPL bei fehlender ZÜP fort und behandelt die Frage, ob durch eine rechtzeitige Umschreibung beziehungsweise Ausflaggung der deutschen Fluglizenz PPL CPL oder ATPL ins EU Ausland (zum Beispiel Österreich / Austrocontrol oder Schweiz) ein Entzug der Lizenz wegen einer bereits bestehenden oder möglicherweise eintretenden Entziehung der Zuverlässigkeit ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG verhindert werden kann. Wie den weiteren Ausführungen auf dieser Seite entnommen werden kann, benötigt mit Ausnahme von Segelflugzeug- und Ultraleichtflugzeugführern jeder andere Inhaber einer in Deutschland geführten Fluglizenz eine positive Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Die sogenannte ZÜP oder ZUP, die neben den Thematiken Alkohol, Drogen und Verfassungstreue insbesondere bei laufenden oder bereits mit einer Verurteilung oder Einstellung abgeschlossenen Ermittlungsverfahren erheblich gefährdet ist. Ein Bezug des Sachverhaltes zur Luftfahrt muss dabei nicht bestehen. Der Gedanke des Betroffenen, nun seine Lizenz ins europäische Ausland zu verlegen, ist grundsätzlich gut und in bestimmten Fällen zur Sicherung der beruflichen fliegerischen Existenz sogar unabdingbar. Dies in jedem Fall vor dem Hintergrund, dass bei Verlust der ZÜP nach § 7 LuftSiG eine von einem anderen EU Staat geführte Fluglizenz nach derzeitiger Rechtslage von den deutschen Behörden physikalisch nicht entzogen werden kann. Aber je nach Umständen des Einzelfalles und des Ausmaßes der seitens der Luftsicherheitsbehörde bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG, kann nach den Vorschriften der §§ 11, 15 LuftPersV (Verordnung über Luftfahrtpersonal) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 dem Betroffenen per Verwaltungsakt / Verfügung untersagt werden, die Rechte aus der ausländischen Lizenz im deutschen Luftraum zu nutzen. Nach diesen gesetzlichen Regelungen kann auch ein ausländischer Luftfahrerschein beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der EU-Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt in in den EASA-Staaten die Zulassung, Ausbildung und Lizenzierung von Piloten und Flugbegleitern (auch genannt Flight Crew Licensing, FCL, EU-FCL oder EASA-FCL). Sie ergänzt und ersetzt teilweise in Deutschland die LuftPersV, die LuftVZO und die JAR-FCL Richtlinien. Daher sollte gerade bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ZÜP unterliegen, zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur garantierten Sicherung der weiteren fliegerischen oder auch beruflichen Existenz primär beziehungsweise parallel zu einer indizierten Ausflaggung versucht werden, die Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG zu erhalten oder wieder herzustellen.
von Thomas Amann 08 Jan., 2023
Da war doch etwas in den letzten 5 Jahren seit der letzten ZÜP… Dieses Szenario erwischt viele von dem Erfordernis der ZÜP nach § 7 LuftSiG Betroffenen oft schlagartig und heftig. Nämlich in der Regel kurz vor der Abgabe des Antrages auf Feststellung oder Verlängerung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz. Als konsultierter Rechtsanwalt bekomme ich dann die folgenden 3 Fragen gestellt. 1. Wird die Luftsicherheitsbehörde meine Vorstrafe sehen? 2. Kann ich meine Vorstrafe vorher löschen lassen? 3. Bin ich zuverlässig trotz der Vorstrafe? Zu Frage 1 Sieht die Luftsicherheitsbehörde (zum Beispiel Luftamt Südbayern, Regierung von Oberbayern, Regierungspräsidium Stuttgart, Polizeipräsidium Frankfurt, Bezirksregierung Düsseldorf, LBV Berlin-Brandenburg oder Hansestadt Hamburg) diese Vorstrafe? In 99% aller Fälle : Ja. Auch dann , wenn es sich um eine Geldstrafe unter 90 Tagessätze und damit unterhalb der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis handelt. Dies deswegen, weil die Zuverlässigkeitsbehörde = die Luftsicherheitsbehörde bei Verfahren nach § 7 LuftSiG nach Eingang des Antrages auf Erteilung der Zuverlässigkeit zumindest in den Bundesländern, in denen sich der Antragsteller sich in den letzten Jahren aufgehalten hat und manchmal auch in allen Bundesländern, die dortigen Polizeicomputer (Datenbanken, Polizeiinformationssysteme) über das jeweilige Landeskriminalamt (LKA) abfragt. Hinweis! Dies gilt für ZÜP-Verfahren nach § 7 LuftSiG und auch zum Beispiel bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 13a HSOG. In anderen Verfahren zur Prüfung, ob jemand zuverlässig ist, gelten mitunter ganz andere Regelungen. So zum Beispiel bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG (Waffengesetz) für den Waffenschein oder den Jagdschein / die Jägerprüfung. Und gerade in diesen Polizei-Registern ist weitaus mehr eingetragen, als etwa im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis. Über die Auskünfte aus den Polizei-Datenbanken werden für die Luftsicherheitsbehörden damit auch Einstellungen nach § 153 StPO, § 153 StPO , § 153a StPO und § 170 II StPO (Strafprozessordnung) sichtbar. Daher bringt es auch absolut nichts , im Vorfeld zu Versuchen, über einen Antrag nach § 39 BZRG oder § 49 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) eine Eintragung / Vorstrafe vorzeitig löschen beziehungsweise tilgen zu lassen. Zu Frage 2 Nach den Ausführungen zu Frage 1 könnte allerhöchstens angedacht werden, zu versuchen, vor der Zuverlässigkeitsprüfung ZÜP die Einträge in den betroffenen Polizei-Datenbanken zu löschen . Dies ist über die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen, die Polizeigesetze der Bundesländer auch grundsätzlich möglich und je nach den konkreten Umständen auch möglich. Zeitlich ist das aber je nach zeitlichem Vorlauf bis zur ZÜP-Überprüfung aber oft schwierig... Was kann dann präventiv vor der ZÜP getan werden? In jedem Fall aber kann Ihr Rechtsanwalt für Zuverlässigkeit durch einen entsprechenden Antrag auf Auskunft sehen, was auch die Zuverlässigkeitsbehörde sehen wird und darauf aufbauend mit Ihnen weitere präventive Maßnahmen besprechen und umsetzen. So zum Beispiel eben doch der Versuch der vorzeitigen Löschung und / oder die luftsicherheitsrechtliche Aufarbeitung der Vorstrafe für die ZÜP. Dieser Satz führt auch direkt Zu Frage 3 Bin ich zuverlässig trotz einer Vorstrafe oder einer eingetragenen Einstellung mit Geldauflage, wie zum Beispiel nach § 153a StPO? Sieht die Luftsicherheitsbehörde eine solche, wird Sie in der Regel ein Anhörungsverfahren nach § 7 LuftSiG einleiten und Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit äußern. So in der Regel auch bei einer Verfahrenseinstellung gegen eine Auflage (§ 153a StPO). In begründeten Fällen auch bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder mangels Tatverdacht (§ 170 II StPO). Wie ein solches ZÜP-Anhörungsverfahren in Ihrem Fall abläuft und wie Ihre Chancen für den Erhalt der ZÜP sind, lesen Sie bitte unsere entsprechenden Veröffentlichungen. Die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz Zuverlässig trotz Verurteilung zu mehr als 60 Tagessätzen in den letzten 5 Jahren? Wenn die Luftsicherheitsbehörde verfassungsfeindliche Bestrebungen oder die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung vorwirft Aus der Rubrik Rechtsanwalt Zuverlässigkeit... Die Chancen der Wiedererlangung der Zuverlässigkeit bei Entziehung nach einem akzeptierten unrichtigen Urteil oder Strafbefehl Die massive Verschärfung des § 184b StGB vom 07.05.2021 und deren Auswirkungen auf die ZÜP nach § 7 LuftSiG oder kontaktieren und über unser Kontaktformular oder unter +49 160 555 7 88 0 oder senden Sie uns eine E-Mail an anwalt@züp.eu 24h Messagebox unter 07143 720 81 04 oder WhatsApp 0160 555 7 88 0
von Thomas Amann 30 Dez., 2022
Aus der Rubrik Rechtsanwalt Strafverteidigung Strafgesetzbuch (StGB) § 184b Verbreitung Erwerb und Besitz Kinderpornographie Kinderpornografie kinderpornographische Inhalte Hart für Betroffene und den Rechtsanwalt und Strafverteidiger... Seit Juli 2021 sieht das Gesetz gemäß § 184b StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr vor, bei der Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz von Kinderpornographie. Inhalten. Damit handelt es sich um ein Verbrechen, was eine erhebliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage darstellt. Mehr dazu In einem laufenden Strafverfahren vor dem Amtsgericht München wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie hat der Richter die Neufassung des § 184b StGB nun dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung (Normenkontrolle) vorgelegt. Dort wird das Verfahren derzeit unter dem Aktenzeichen 2 BvL 11/22 bearbeitet... Herr Rechtsanwalt, was bedeutet das nun für ein gerade gegen mich laufenden Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie? Das vom Amtsgericht München in die Wege geleitete Normkontrollverfahren führt nicht automatisch dazu, dass auch Ihr Ermittlungsverfahren wegen Besitz oder Verbreiten von Kinderpornographie ausgesetzt oder sogar eingestellt wird. Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger wird daher prüfen, ob es in Ihrem Fall angezeigt ist, bei dem zuständigen Amtsgericht ebenfalls einen Antrag auf Vorlage zum Bundesverfassungsgericht und Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Normkontrollverfahren zu stellen. Damit kann im Rahmen der Strafverteidigung erreicht werden, dass Ihr Verfahren wegen Besitz von Kinderpornografie ersteinmal ausgesetzt und später auch eingestellt werden kann, soweit die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung vorliegen. Gerade bei aktuell laufenden Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie ist es aufgrund der bisherigen ( noch geltenden ; Stand 30.12.2022) gesetzlichen Regelung und der erheblichen Strafdrohung, die bereits für den Besitz von 1 Bild eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr vorsieht, äußerst wichtig, schnellstmöglich zur Aufrechterhaltung und Sicherung der Existenz einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt beziehungsweise Strafverteidiger des Vertrauens einzuschalten. Mehr dazu auch auf unserer Seite Strafverteidigung Kinderpornographie
von Thomas Amann 29 Dez., 2022
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach § 13a HSOG... Bei manchen ZÜP-Inhabern nach § 7 LuftSiG ist zum Beispiel bei einem Tätigkeitswechsel oder einer Änderung oder Erweiterung des Einsatzbereiches im Rahmen der Berechtigung zum Zugang zu Liegenschaften im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zu prüfen, ob den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse vorliegen, die dem Zugang zur Liegenschaft entgegenstehen. Dies geschieht durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) gemäß § 13a HSOG. Eine bereits erfolgreich durchlaufene ZÜP nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) entbindet hiervon nicht . Zu diesem Zweck werden die von dem zu Überprüfenden erhobenen personenbezogenen dem Hessischen Landeskriminalamt (HLKA) zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Verfügung gestellt. Das HLKA prüft dabei anhand von Datenbeständen der Polizeien des Bundes und der Länder ( nicht nur Führungszeugnis oder erweitertes Führungszeugnis), im Fall von Erkenntnissen in Strafverfahren auch der Justizbehörden und Gerichte, ob etwas über den zu Überprüfenden gespeichert ist, das aus Gründen der Sicherheit seinem Einsatz in den Liegenschaften entgegen steht (§ 13a Abs. 2 Satz 2 HSOG). In dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung wird – wie auch bei der ZÜP nach § 7 LuftSiG - im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Würdigung aller relevanten Erkenntnisse, etwa strafrechtlicher Verurteilungen, noch anhängiger und gegebenenfalls auch eingestellter Ermittlungsverfahren sowie Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilungen, vorgenommen. Damit sind zwar die Prüfungsquellen bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13a HSOG in etwa die gleichen wie bei der ZÜP nach § 7 LuftSiG, der Prüfungsmaßstab ist jedoch ein anderer. Ziel der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13a HSOG ist es, zu verhindern, dass in sicherheitsrelevanten Bereichen und Liegenschaften Personen unbeaufsichtigt tätig werden, bei denen zu befürchten ist, dass sie Handlungen vornehmen, die nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen haben könnten. Nach der Zielsetzung in einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz § 7 LuftSiG hingegen ist zuverlässig, wer zweifelsfrei die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit im vollem Umfang zu erfüllen. Beiden Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemein ist allerdings der Umstand, dass es bei den der Beurteilung zugrunde liegenden Straftaten sich dabei nicht um luftverkehrsrechtliche Verstöße handeln muss. Es ist in der Tat so, dass jegliche Straftaten eines Betroffenen die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Allerdings bedarf es beim Fehlen eines unmittelbaren Bezuges der Tat zum Prüfungszweck regelmäßig näherer Anhaltspunkte, dass und warum die abgeurteilte Tat im Einzelnen auf ein Gefährdungspotential für die Sicherheit schließen lässt. Bei der Bewertung der Erkenntnisse ist dabei sowohl bei einer Prüfung nach § 7 LuftSiG als auch bei einer ZÜP nach § 13a HSOG zu berücksichtigen, dass bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu verneinen. Gerade bei der ZÜP nach § 7 LuftSiG reicht im Hinblick auf das hochwertige Rechtsgut der Luftsicherheit und die damit verbundenen hohen Risiken bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens aus, um einen Betroffenen wegen in dessen Person liegender Risiken von der Tätigkeit im Luftverkehrt auszuschließen. So z.B. in den gefährdeten Bereichen eines Verkehrsflughafens. Nach durchgeführter Zuverlässigkeitsüberprüfung gibt dann das Hessische Landeskriminalamt gegenüber der Ersuchenden Stelle ZÜP (z.B. Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH)) eine Rückmeldung, ob Sicherheitsbedenken vorliegen. Soweit eine Mitteilung gemäß § 13a Abs. 3 S. 2 HSOG an die ersuchende Stelle dergestalt erfolgt, dass Sicherheitsbedenken bestehen , kann und sollte zur Sicherung und Erhaltung der beruflichen Existenz hiergegen Widerspruch eingelegt werden. Daher sollte präventiv zur Vermeidung einer negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung gerade bei noch laufenden Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterliegen, zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz, möglichst frühzeitig ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt oder Strafverteidiger konsultiert werden. Dies sollte nicht nur bei bereits existierenden Vorstrafen im Führungszeugnis beziehungsweise Bundeszentralregister, sondern vor allem bei gerade laufenden Ermittlungsverfahren - auch wenn die nächste ZUP beziehungsweise ZÜP erste viel später ansteht - gemacht werden. Im Rahmen der präventiven Strafverteidigung gilt es dann, durch eine sorgfältige, an den Erfordernissen der Zuverlässigkeitskriterien orientierte strafrechtliche Betreuung des Ermittlungsverfahrens ein solides Fundament für die (oft erst Jahre später) anstehende ZUP / ZÜP zu bilden. Ist ein Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen , gilt es die dort getroffenen Feststellungen und Rechtsfolgen an den Erfordernissen des jeweiligen Zuverlässigkeitsgesetzes orientiert juristisch für die ZÜP-Behörde aufzubereiten. Auch diese kurzen Ausführungen sollen den Betroffenen und Interessierten einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um diese Rechtsproblematik und einen Einblick in das äußerst komplexe Zuverlässigkeitsverfahren und seine Rechtsfolgen geben. Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass dies in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.
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