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Zuverlässig trotz fehlenden Unterlagen aus dem Ausland? Wann darf die Luftsicherheitsbehörde für eine ZÜP die Vorlage einer Straffreiheitsbescheinigung aus dem Ausland verlangen?

Thomas Amann • Juni 04, 2023

Zuverlässig ohne Straffreiheitsbescheinigung?


Zuverlässig oder unzuverlässig? Als Rechtsanwalt mit der Spezialisierung auf die Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zuverlässigkeitsprüfung ZÜP ZUP nach § 7 LuftSiG (Luftsicherheitsgesetz) hat man regelmäßig mit dem Sachverhalt zu tun, dass die zuständige Luftsicherheitsbehörde die Entscheidung über einen gestellten Antrag auf Feststellung oder Verlängerung der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG ablehnt, solange keine sogenannte Straffreiheitsbescheinigung aus dem Ausland vorgelegt wird.

 
Das ist regelmäßig für die Betroffenen vor allem dann ein Problem, wenn eine solche Bescheinigungen in den entsprechenden Ländern schlichtweg nicht erhältlich ist und sie die beantragte Feststellung der ZÜP - ihrer Zuverlässigkeit - schnellstmöglich zur Aufnahme oder Fortführung einer Arbeitstätigkeit benötigen.
 

Wann darf die Luftsicherheitsbehörde eine solche Straffreiheitsbescheinigung zur Prüfung der Frage ob zuverlässig oder unzuverlässig nach § 7 LuftSiG verlangen? Kann ich anstelle einer solchen Bescheinigung auch eine eidesstattliche Versicherung vorlegen?

 
Rechtsgrundlage beziehungsweise gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür sind die entsprechenden Regelungen im Luftsicherheitsgesetz - dem LuftSiG - und in der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - der LuftSiZÜV.

 
Eine entsprechende Verpflichtung ist nicht aus § 3 Abs. 4 b) i.V.m. § 3 Abs. 3 LuftSiZÜV herzuleiten, da sich hieraus lediglich die Berechtigung ergibt, in Bezug auf die Angaben aus § 3 Abs. 3 LuftSiZÜV - unter anderem Geburtsort, Geburtsland, Wohnsitze oder gewöhnliche Aufenthaltsorte der letzten 10 Jahre, Staatsangehörigkeiten - weitere Nachweise zu verlangen. 

Jedoch nach den Regelungen der § 4 Abs. 7 S. 2 LuftSiZÜV, § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 – 4 LuftSiG, DVO (EU) 2015/1998 11.1.3 kann die Luftsicherheitsbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der Straffreiheit im Ausland verlangen, wenn
 
1.

aufgrund von durch andere Behörden (Polizei, Verfassungsschutz, Bundeszentralregister, Erziehungsregister, Ausländerzentralregister, Ausländerbehörde) übermittelte Informationen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen und

2.

in den letzten 5 Jahren im betreffenden Land ein Wohnsitz (gegebenenfalls gewöhnlicher Aufenthaltsort) bestand und

3.

die Beibringung einer Straffreiheitsbescheinigung aus einem Staat, der ein nicht dem unseren vergleichbares Rechtssystem besitzt, unzumutbar und unverhältnismäßig wäre.

Als Ersatz für 3. könnte aber eine Versicherung an Eides statt - eine eidesstattliche Versicherung - als ein absolut geeignetes Mittel, die Straffreiheit im Ausland zu bestätigen, nach § 27 VwVfG vorgelegt und von der Luftsicherheitsbehörde auch verlangt werden. 
 

Was kann der Rechtsanwalt nun unternehmen, um die ZÜP zu erhalten?
 
Sollte bei Ihnen der Fall vorliegen, der Sie von der Verpflichtung zur Vorlage einer Straffreiheitsbescheinigung aus dem Ausland entbindet, kann und sollte Ihr Anwalt, den Sie mit der Unterstützung Ihres Problems mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung beauftragen, der Luftsicherheitsbehörde eine Frist zur Erteilung der ZÜP / ZUP setzen und eine Untätigkeitsklage androhen - gegebenenfalls kombiniert mit einem Eilantrag.
 

ACHTUNG!

Hierbei muss aber äußerst vorsichtig vorgegangen und § 3 Abs. 5 S. 3 Hs. 2 LuftSiZÜV geprüft werden, der bei einer Ablehnung der ZÜP grundsätzlich eine Wartezeit von 1 Jahr bis zu einem möglichen erneuten Antrag vorsieht.

Bitte beachten Sie auch, dass bei diesem Beitrag zu beachten ist, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Bereich zuverlässig ZÜP ZUP und Straffreiheitsbescheinigung sowie einen Einblick in das äußerst komplexe Luftsicherheitsverfahren der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG geben können.

In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und anders zu handhaben ist.

Gerade bei Personen, die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz unterliegen, ist es daher zur Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit und damit zur Sicherung der weiteren beruflichen Existenz unabdingbar, möglichst frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.

Dies vor allem, wenn durch Zweifel an der Zuverlässigkeit ZÜP nach § 7 LuftSiG oder gar deren Widerruf oder Versagung, der Entzug einer Fluglizenz droht.

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